Magistrat beschließt Novellierung der Frankfurter Stellplatzsatzung

Damit in kurzer Zeit möglichst viele, bezahlbare Wohnungen gebaut werden, müssen seitens der Stadt potenzielle Investitionshemmnisse abgebaut werden. Deswegen hat der Magistrat der Stadt Frankfurt eine Novellierung der Frankfurter Stellplatzsatzung und Stellplatzeinschränkungssatzung beschlossen. Damit wird etwa auf die Herstellung von Auto-Stellplätzen verzichtet, die durch den nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen zugunsten von Wohnraum früher erforderlich gewesen wären. Die wichtigsten Neuerungen: Stellplatzsatzung und Stellplatzeinschränkungssatzung werden zu einer Satzung verschmolzen. Zukünftig wird es vier Zonen unterschiedlicher Erschließungsqualitäten durch S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn und Bus geben. Die Zonen sind maßgebend für die untere und obere Begrenzung der Herstellungspflicht.
In Innenstadt und Teilen Sachsenhausens keine Parkplatz-Pflicht
Im Wohnungsbau wird bei Ein- und Zweifamilienhäusern generell ein Mindestwert von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit zugrunde gelegt – unabhängig von Wohnungsgröße und Lage. Die notwendigen Stellplätze im Mehrfamilienhaus sind abhängig von der Erschließungsqualität im öffentlichen Nahverkehr und anhand der Bruttogrundfläche (BGF) zu bestimmen. Der Wert variiert pro 100 Quadratmeter BGF zwischen 1,1 und 0 je nach Zone. Für Wohnnutzungen wird erstmals eine Obergrenze definiert, der maximal zweifache Wert der als notwendig ermittelten Stellplätze. Da im Innenstadtbereich und in Teilen von Sachsenhausen keine Mindestanzahl definiert ist, entfällt dort faktisch die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen. Freiwillig kann dort bis zu ein Stellplatz je 100 Quadratmeter BGF errichtet werden.
Reduzierung des Ablöse­betrages jetzt möglich
Für Fahrradstellplätze werden die bisherigen Richtzahlen in Teilen erhöht, was dem Bedeutungszuwachs dieses Verkehrsmittels entspricht. Auf die Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze kann um bis zu 50 Prozent verzichtet werden, wenn Angebote wie Job-Tickets, Car-Sharing-Fahrzeuge, firmen­eigene Autos und Fahrräder auch für den Arbeitsweg oder Rad-Infrastruktur zur Verfügung stehen. Die Herstellungspflicht kann lagebedingt durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Eine Mindestzahl herzustellender Stellplätze verbleibt immer, außer bei Wohnnutzungen im Innenstadtbereich. Für Wohnnutzungen, kleine Gewerbetriebe, kleine soziale Einrichtungen und ähnliches wird der Ablösebetrag von 10 000 Euro um 50 Prozent reduziert. Mit der neuen Satzung soll mehr Flexibilität geschaffen und kostentreibende Investitionshemmnisse für den Wohnungsbau abgebaut werden.
 
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