Wer die Maklerprovision bezahlt

12.11.2020 | Leben in Frankfurt

Bei der Suche nach einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt ist es als Wohnungssuchender ohne einen Makler oft nicht einfach. Viele Angebote sind nur über einen Makler zugänglich. Wer beabsichtigt, bei der Wohnungssuche einen Makler einzuschalten, sollte seine Rechte kennen, die im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) geregelt sind.
Ziel des Gesetzes ist es, die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben können. Seit Juni 2015 gelten bei der Vermietung von Wohnungen die Vorschriften des so genannten Bestellerprinzips. Das Gesetz soll verhindern, dass Makler, auch Wohnungsvermittler genannt, Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt. Das bedeutet konkret: Ein Makler besitzt nur gegenüber derjenigen Person einen Anspruch auf eine Vermittlerprovision (Maklercourtage), die den konkreten Auftrag zur Tätigkeit gegeben hat. Zwingend dafür ist eine Beauftragung per Brief, Fax oder E-Mail.
Im Falle eines Suchauftrags einer wohnungssuchenden Person darf von dieser nur eine Courtage verlangt werden, wenn die vermittelte Wohnung ausschließlich wegen des konkreten Auftrags akquiriert wurde. Die Provision kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden, wenn sie schon bei Erteilung des Suchauftrags im Vermittlungsbestand des Maklers war.
Im Falle eines erfolgreich vermittelten, direkten Such- oder Angebotsauftrags darf die Courtage maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen.
Das Bestellerprinzip, das für die Vermittlung von Wohnraummietverträgen gilt, bezieht sich nur auf die Vermietung von Wohnungen. Beim Kauf von Immobilien existiert in Deutschland bisher noch keine einheitliche Vorgabe, wie hoch die Maklerprovision beim Wohnungs- oder Hausverkauf ausfällt. In der Praxis beträgt die Provision in Deutschland zwischen drei und sieben Prozent des Verkaufspreises der Immobilie. Das neue Gesetz zur Maklerprovision, das Ende 2020 in Kraft tritt, sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage hälftig teilen.
Verstöße gegen das Bestellerprinzip stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25 000 Euro geahndet werden. Wenn Provisionszahlungen zu Unrecht erhoben wurden, können Mieter die gezahlte Provision oder die versteckte Gebühr zurückfordern. Zu lange sollte man allerdings mit der Anmeldung seiner Ansprüche nicht warten: Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. In diesen Fällen prüft das Amt für Ratsuchende unverbindlich, ob empfohlen werden kann, gegebenenfalls mit Unterstützung eines Rechtsbeistands, eine Klärung derartiger zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen Makler durchzusetzen.

Tipp für Ratsuchende

Ansprechpartner für Mieter, die den Verdacht haben, dass ihr Makler sich nicht korrekt verhalten hat, ist das Amt für
Wohnungswesen der Stadt Frankfurt.
Abteilung Wohnraumerhaltung Adickesallee 67 – 69
60322 Frankfurt. Telefon: 069 / 212 - 31431
wohnraumerhaltung@stadt-frankfurt.de