Der Winter steht vor der Tür und alle Jahre wieder stellen sich Fragen wie: Wer muss den Schnee beseitigen? Wie oft muss Schnee geschippt werden? Wann muss gestreut und welche Mittel dürfen verwendet werden? Nach der Satzung der Stadt Frankfurt sind die Grundstückseigentümer für den Winterdienst – also die Schnee- und Eisbeseitigung – auf den öffentlichen Gehwegen verantwortlich.
Ist das Haus vermietet, wird diese Verpflichtung häufig auf die Mieter übertragen. Diese müssen die Aufgabe nur übernehmen, wenn eine entsprechende und eindeutige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. In vielen Formularmietverträgen ist dies in der Hausordnung geregelt. Soweit sie fester Bestandteil des Mietvertrages ist, kann eine solche Abrede an dieser Stelle wirksam getroffen werden. Grundsätzlich muss die Pflicht zum Winterdienst nicht von den Mietern persönlich erfüllt werden. Bei einer vorübergehenden Verhinderung haben sie aber für eine Vertretung zu sorgen. Hat der Vermieter ein Unternehmen mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt, kann er die hierfür anfallenden Betriebskosten wie etwa Lohnkosten oder Kosten für Streumittel auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Kein Streusalz verwenden
Nach der Satzung der Stadt Frankfurt sind die Gehwege grundsätzlich täglich in der Zeit von 7 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte die Flächen zu bestreuen oder abzustumpfen. Als Streumaterial sind danach vor allem Sand, Feinsplit und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Streusalz und andere auftauende Mittel sind nur in Ausnahmefällen einzusetzen.
Informationen zur konkreten Durchführung des Winterdienstes gibt es beim Umweltamt der Stadt Frankfurt unter www.umweltamt.stadt-frankfurt.de, über das Umwelttelefon 069/212-39 100 oder per E-Mail unter umwelttelefon@stadt-frankfurt.de.

Die Mietrechtliche Beratung im Amt für Wohnungswesen ist kostenlos und steht Frankfurter Bürgern offen, deren Einkommen 2.150 Euro netto monatlich zuzüglich 650 Euro für jeden weiteren Haushaltsangehörigen nicht übersteigt. Die Beratung über Handhabung, Auslegung und Berechnung der ortsüblichen Miete gemäß Mietspiegel, einschließlich der Lagebewertung nach Bodenrichtwertkarte ist nicht an die Einhaltung der genannten Einkommensgrenzen geknüpft.
Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67 – 69, 60322 Frankfurt
Terminvereinbarung: 069/212 - 40 046 Montag bis Freitag
Telefonische Beratung: 069/212 - 34 711
Dienstag und Freitag von 8.30 – 12 Uhr
E-Mail: mietrechtliche.beratung@stadt-frankfurt.de
Internet: www.wohnungsamt.frankfurt.de