Nächstes Vortragsthema ist die Kündigung

Die Mietrechtliche Beratung im Amt für Wohnungswesen bietet wissenswerte Informationen zu den Schwerpunktthemen des Wohnraummietrechts in einer Vortragsreihe an. Der nächste Vortrag zum Thema Kündigung findet am Dienstag, 7. Juli 2015 um 19 Uhr im Servicecenter des Amtes für Wohnungswesen in der Adickesallee 67 – 69 statt. Den Vortrag leitet Frau Anja Sikora-Spiegel. Für Frankfurtbaut hat sie bereits im Vorfeld Fragen rund um die Kündigung beantwortet. Die Antworten gelten für die meisten Wohnraummietverhältnisse; nicht selten gibt es Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Wer detailliertere Informationen zum Thema Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wünscht, sollte den Vortrag besuchen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden?
Für Mieter gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende; für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist, je nach Wohndauer des Mieters, auf längstens neun oder zwölf Monate.
Kann man als Mieter früher aus dem Vertrag, wenn man drei Nachmieter stellt?
Nein, diese immer noch weit verbreitete Auffassung ist nicht zutreffend.
Muss man immer eine Kündigungsfrist einhalten?
Nein, der Vermieter kann unter anderem dann fristlos kündigen, wenn der Mieter zum Beispiel für zwei Monate in Folge mit der Mietzahlung beziehungsweise mit einem Betrag der höher ist als eine Monatsmiete im Rückstand ist. Aber auch bei erheblichen Vertragsverletzungen des Vertragspartners ist eine fristlose Kündigung des anderen Vertragspartners möglich.
Muss die Kündigung begründet sein?
Nur der Vermieter hat die Pflicht, den Grund für die Kündigung im Kündigungsschreiben anzugeben; der Mieter kann ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine fristlose Kündigung muss aber immer – auch vom Mieter – begründet werden.
Kann die Kündigungs­möglichkeit zeitlich ausgeschlossen werden?
Ein so genannter Kündigungsausschluss kann formularvertraglich für die ordentliche Kündigung vereinbart werden, wenn er für beide Vertragsparteien gilt und für nicht länger als vier Jahre erfolgt.
Ist es möglich, ein Mietverhältnis zeitlich zu befristen?
Grundsätzlich ja. Das ist jedoch nur in wenigen Fällen zulässig, zum Beispiel wenn der Vermieter die Wohnung anschließend für sich oder einen nahen Angehörigen nutzen möchte. Diese Absicht muss er dem Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen.
Kann man auch mündlich kündigen?
Nein, eine solche Kündigung ist unwirksam.

Karten für die Vorträge und kommende Vortragsthemen:
Die Karten sind bei der Mietrechtlichen Beratung für drei Euro erhältlich. Sie können unter 069/212-40046 oder per E-Mail über  mietrechtliche.beratung@stadt-frankfurt.de bestellt werden. Wer seine Eintrittskarte abholen möchte, kann dies im Amt für Wohnungswesen von montags bis donnerstags von 9 bis 12 Uhr und
13 bis 15 Uhr sowie freitags von 9 bis 12 Uhr tun.
Termine für die nächsten Vorträge:
• Wie prüfe ich (m)eine Betriebskostenabrechnung?, am 6. Oktober 2015, 18 Uhr
• Mängel/Mietminderung, am 1. Dezember 2015, 18 Uhr
Informationen zu den Vorträgen unter www.wohnungsamt.frankfurt.de