Streit unter Nachbarn bleibt nicht aus, sei es unter Hausbesitzern oder unter Wohnungseigentümern. Obgleich auch Wohnungseigentümer Nachbarn sind, gelten sie trotzdem nicht als Nachbarn im Sinne des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes. Nachbarn im Sinne des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes sind immer die Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke. Da die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) sämtlich auf einem Grundstück wohnen, können sie sich im Verhältnis untereinander grundsätzlich nicht auf Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes berufen. Entsteht daher Streit über die Nutzung und beispielsweise Bepflanzung von mit Sondernutzungsrechten belegten Gartenanteilen oder deren Trennung durch einen Zaun, so wird dieser Streit nach den Vorschriften des Gesetzes über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht bewertet werden müssen.
Wohnungseigentümergesetz regelt nicht alles
Freilich finden sich im Gesetz Regelungen für ein gedeihliches Auskommen der Eigentümer. Diese sind jedoch in der Regel allgemeiner gehalten als die Regelungen des Nachbarrechts. Es finden sich keine Regelungen für gemeinsame Zäune, Abstandsflächen von Hecken und Bäumen oder das Hammerschlagrecht. Es ist auch nicht geboten, die Regeln des Nachbarrechts entsprechend auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu übertragen. Vielmehr werden sämtliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen durch Eigentümerbeschlüsse entschieden.
Sofern ein Grundstückseigentümer eine WEG zum Nachbarn hat, gilt im Verhältnis zwischen diesen dann das Hessische Nachbarrecht. Im Außenverhältnis muss sich daher die WEG an diese Vorschriften halten. Ansprechpartner bei der WEG ist in aller Regel die Hausverwaltung, welche mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt ist, denn die Gartenanlagen und Außenmauern eines nach Wohnungseigentumsrecht gelteilten Grundstücks zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn ein Sondereigentümer zu ausschließlichen Nutzung einer betreffenden Fläche berechtigt ist. Dieser kann dann weitestgehend seinen Garten frei gestalten, muss jedoch hierbei die Rechte des Nachbarn wahren. Gleichwohl bleibt die WEG dann die rechtlich Verantwortliche und Ansprechpartnerin für den Nachbarn.