Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
Änderungen für den Verwaltungsbeirat.
Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurden unter anderem Regelungen zum Verwaltungsbeirat neu gefasst. Zu den inhaltlichen Änderungen zählen vor allem:
- Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht mehr gesetzlich festgelegt. Sah das alte Recht noch vor, dass der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern besteht, spricht der neue Gesetzeswortlaut nur noch von mehreren Mitgliedern. So können die Wohnungseigentümer die
Zahl der Beiratsmitglieder in Zukunft flexibel durch Beschluss festlegen. - Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
- Es dürfen auch weiterhin nur Wohnungseigentümer in den Beirat gewählt werden. Ein davon abweichender Beschluss ist rechtswidrig.
- Die Pflicht des Beirats, die Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge vor der Beschlussfassung zu prüfen, ist entfallen.
- Neu hinzu gekommen ist hingegen die Aufgabe der Überwachung des Verwalters. Diese neue Aufgabe tritt neben die bisherige bekannte Unterstützungsaufgabe. Die Neuerung führt allerdings nicht dazu, das Handeln des Verwalters umfassend kontrollieren zu können. Dagegen spricht bereits das Ziel des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), nämlich die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat attraktiver zu machen. Die neue Aufgabe läuft dennoch nicht ins Leere. Sie führt dazu, dass der Verwaltungsbeirat von seinen ihm zugewiesenen Sonderkompetenzen auch Gebrauch zu machen hat, die Ausübung der Kompetenzen mithin nicht der freien Entscheidung des Organträgers obliegt. Zur Verdeutlichung sei hier die Einberufung einer Eigentümerversammlung genannt. Eine Pflicht zur Einberufung besteht immer dann, wenn auch ein Verwalter zur Einberufung verpflichtet wäre. Bei der Einberufungskompetenz geht es also im Kern um die Kontrolle der Verwaltung, die durch das Recht ergänzt wird, an Stelle der untätigen Verwaltung, eine Versammlung einzuberufen.
- Die Haftung des unentgeltlich tätigen Beirats ist nun be-schränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die Bereitschaft, sich im Beirat zu engagieren, zu fördern. Eine Übertragung der Haftungsbeschränkung auf das Handeln der Verwaltung verbietet sich daher. Die Haftungsbeschränkung des Beirats gilt nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern. Daneben gilt die Beschränkung nur, wenn die Haftung auf eine beiratsspezifische Tätigkeit gestützt wird und das Beiratsmitglied unentgeltlich tätig wird. Unentgeltlich ist dabei eine Tätigkeit, die von keiner Gegenleistung abhängig ist.
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