Der Paragraf 546 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt eine Selbstverständlichkeit: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Mieter muss die Mietsache in dem Zustand zurückgeben, in der sie sich bei Gebrauchsüberlassung befand. Davon ausgenommen sind Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind. Die Rückgabe im ursprünglichen Zustand bedeutet, dass der Mieter die eingebrachten Sachen entfernen, Einrichtungen beseitigen, etwaige Schäden beheben und vorgenommene Umbauten rückgängig machen muss.
Nicht selten kommt es dabei zwischen Vermieter und Mieter zur Auseinandersetzung darüber, ob sich die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Parkettböden, die durch Kratzer oder andere Gebrauchsspuren in Mitleidenschaft gezogen wurden, bilden dabei ein häufiges Streitthema. Denn mit den Schäden kommt die Frage, ob das Parkett abgeschliffen werden muss und wer dann die Kosten zu tragen hat. Handelt es sich um Abnutzungs­erscheinungen ist der Vermieter für die Renovierung zuständig. Ist der Parkettboden allerdings nicht abgenutzt, sondern beschädigt, haftet der Mieter. Die Höhe der Kosten, die auf den Mieter zukommen, sind nicht mit einem neuen Parkett anzusetzen, sondern danach zu bemessen, wie alt das Parkett ist. Sofern die Nutzungsdauer des Parkettbodens noch nicht vollständig abgelaufen ist, braucht der Mieter nur anteilig für den entstandenen Schaden aufzukommen. Von diesem Abzug neu für alt ist allerdings noch der Wertverlust des Parkettbodens abzuziehen. Während kleine Kratzer zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen, können Abdrücke von Pfennigabsätzen, tiefe Kratzer durch Möbelrücken oder Kratzer durch Tierhaltung einen Schaden darstellen, mit der Folge, dass der Mieter für diese Schäden die Haftung übernimmt.
Ob Kratzer im Parkettboden einen normalen Mietgebrauch darstellen oder ob dabei von einem vertragswidrigen Gebrauch auszugehen ist, ist stets eine Einzelfall­entscheidung. Klare Kriterien, die eine Abgrenzung zwischen Abnutzung­serscheinungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs einerseits zu Schäden infolge vertragswidrigen Verhaltens andererseits ermöglichen, lässt die Rechtsprechung nicht erkennen. Deshalb sollten Vermieter frühzeitig auf eine genaue Dokumentation der Schäden am Parkett achten und diese möglichst genau beschreiben. Darüber hinaus empfehlen sich Fotos.

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