Hat der Mieter Anspruch auf Anbringung einer Ladestation für E-Fahrzeuge?

11.11.2021 | Leben in Frankfurt

Elektrofahrzeuge nehmen immer mehr zu. Vermieter fragen sich daher regelmäßig, ob sie der Anbringung von Lademöglichkeiten durch den Mieter zustimmen müssen und ob dadurch Kosten auf sie zukommen. Mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes löst ein neuer Paragraf 554 BGB den bisherigen Paragrafen 554a BGB ab. Die Norm verschafft Mietern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen an der Mietsache. Danach kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dabei wird es sich in der Regel um Autos handeln. Dieser neue Paragraf gilt allerdings in gleicher Weise für elektrische Zweiräder (E-Bikes, Pedelecs). Die bauliche Veränderung muss dem Laden der Fahrzeuge dienen, es also ermöglichen, Strom in die Fahrzeuge ein- und auszuspeisen. Vermieter müssen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten fürchten. Denn diese sind vom Mieter zu tragen. Das Gesetz macht den Anspruch und seinen Inhalt von einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Durchführung und kann der Vermieter kein eigenes oder aus den Belangen der übrigen Mieter resultierendes berechtigtes Interesse entgegensetzen, ist er verpflichtet, zuzustimmen. Einen Anspruch auf Vornahme der Arbeiten durch den Vermieter hat der Mieter nicht, ebenso wenig auf Kostenübernahme.
Oftmals haben Vermieter einer Eigentumswohnung das Problem, dass die baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stattfinden. Da viele Umbaumaßnahmen mit einer Veränderung außerhalb der Wohnung verbunden sind, liegt bei Wohnungseigentum häufig eine Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vor.Diese ist als bauliche Veränderung erst nach Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig. Der mit einem Anspruch seines Mieters konfrontierte Vermieter kann seine Erlaubnis unter Hinweis darauf zunächst zurückhalten, sollte einen entsprechenden Beschlussantrag allerdings ohne schuldhaftes Zögern an die Hausverwaltung weiterreichen.

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