Fehlbelegungsabgabe-Gesetz verlängert

11.11.2021 | Stadtverwaltung

Wer in einer Sozialwohnung lebt und über 20 Prozent mehr verdient als die maßgebliche Einkommensgrenze zulässt, muss eine Abgabe an die Gemeinde leisten, die den ungerechtfertigten Mietzinsvorteil ausgleicht: die Fehlbelegungsabgabe. Die hessische Landesregierung hat sich dafür ausgesprochen, diese Abgabe weiterhin zu erheben und beschloss das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes. Die Änderungen sind am 1. Juni 2021 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer wurde bis zum Jahr 2023 verlängert.
Die Berechtigung zum Bewohnen einer Sozialmietwohnung wird zu Beginn des Mietverhältnisses geprüft. Überschreiten die Wohnungsinhaber mit ihrem Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht, stellt die zuständige Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein aus. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit, wirkt sich dies nicht auf das Mietverhältnis aus. Auch sind sie nicht zum Auszug verpflichtet, obwohl ihnen die Sozialmietwohnung dem Grunde nach nicht mehr zusteht. Aber es kommt dann unter Umständen zur so genannten Fehlbelegungsabgabe.

Gesetzliche Neuerungen

1. Der Leistungszeitraum der Bewohner wurde von zwei auf drei Jahre verlängert, wodurch eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse in der Regel nur noch alle drei Jahre erfolgt.

2. Studierende, die eine Sozialmietwohnung berechtigt bezogen haben, werden für die Dauer von vier anstatt zwei Jahren von der Abgabepflicht befreit.

3. Aufgrund des verlängerten Leistungszeitraums von zwei auf drei Jahre erhalten die Gemeinden nun die Möglichkeit, einen so genannten Überprüfungsvorbehalt anzuwenden. Die erneute Überprüfung darf für einen bestimmten Zeitpunkt vorbehalten werden, wenn anzunehmen ist, dass sich das Einkommen im Laufe des Leistungszeitraums wesentlich erhöhen wird. Dies ist zum Beispiel bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung der Fall. Die Wohnungsinhaber werden hierdurch nicht von ihrer Mitteilungspflicht entbunden. Vielmehr sind sie weiterhin auch unaufgefordert dazu verpflichtet, der Gemeinde alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse mitzuteilen.

4. Liegt eine Änderung zum ersten eines Monats vor, wird die Fehlbelegungsabgabe nunmehr ab dem Zeitpunkt der Änderung neu festgesetzt oder aufgehoben. Bislang erfolgte dieses erst zum Folgemonat, obwohl die Wohnungsinhaber faktisch bereits im aktuellen Monat weniger Einkommen zur Verfügung hatten.

5. Ein Punkt, der der gerechteren Erhebung der Fehlbelegungsabgabe dient, ist, dass die Abgabepflicht künftig nur noch von vornherein entfällt, wenn alle Wohnungsinhaber die im Gesetz näher definierten Sozialleistungen erhalten. Bislang wurde der gesamte Haushalt von der Abgabepflicht befreit, sobald ein Bewohner eine oder mehrere dieser Sozialleistungen bezogen hat.