Es schien ein lukratives Geschäftsmodell zu sein. Ein Wohnhaus in der Nähe des Neubaus der Europäischen Zentralbank wurde verkauft. Die neuen Eigentümer statteten leer gewordene Wohnungen mit drei bis vier Bettstellen je Zimmer aus und vermieteten diese zum Teil an Baufirmen zur Unterbringung ihrer Arbeiter, zum Teil auch direkt an südosteuropäische Bauarbeiter. Pro Bett und Monat verlangten sie 200 Euro. Als sich das Amt für Wohnungswesen und die Bauaufsicht einschalteten, reagierten die Eigentümer sofort. Sie legten eigens neu abgeschlossene Mietverträge für jeweils die kompletten Wohnungen vor und bezeichneten die untergebrachten Arbeiter nun fantasievoll als „Wohngemeinschaften“. Zum Wohnen wären es aber zu viele Personen je Zimmer gewesen, eine Überbelegung hätte vorgelegen. Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung stellte die Behörde fest, dass nach wie vor die Eigentümer die Bettenbelegung steuerten. Die Arbeiter lebten aus dem Koffer, die Verweildauern richteten sich meist nach der Dauer des Einsatzes auf der Baustelle. Ein Bußgeldbescheid wurde erlassen, worin klargestellt wurde, dass diese Nutzung von Wohnungen auf keine Weise rechtmäßig ist: als Arbeiterunterkunft baurechtlich unzulässig, als Wohnung überbelegt. Die Eigentümer zogen dagegen vor das Amtsgericht. Der Richter gab einen klaren rechtlichen Hinweis: so dürfen Wohnungen nicht verwendet und die Bewohner nicht ausgebeutet werden. Alleine aus prozessökonomischen Gründen endete das Verfahren dann mit einem Vergleich. Die Eigentümer müssen ein Bußgeld im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich bezahlen.