Das „jährlich wiederkehrende Ärgernis“ oder kurz „Betriebskostenabrechnung“ ist für Vermieter von Eigentumswohnungen grundsätzlich nicht mit viel Arbeit verbunden. Insbesondere hier gilt, dass eine gute Vorbereitung die meiste Arbeit spart und Einwendungen der Mieter verhindern kann.
Nicht alle Kosten sind auf den Mieter umlegbar
Eigentümer und Vermieter einer Eigentumswohnung werden in der Regel eine detaillierte Hausgeldabrechnung vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten. Die meisten Verwalter nehmen im Rahmen der Kostenaufstellung dabei sogar bereits eine Teilung hinsichtlich der umlagefähigen Kosten und der nicht umlagefähigen Kosten, wie Instandhaltung, Verwaltergebühr und Bankgebühren, vor.
Dies würde grundsätzlich den Eigentümer der vermieteten Wohnung daher in die Lage versetzen, seinem Mieter den Teil der Hausgeldabrechnung einfach zu kopieren, um eine eigene Darstellung der umlagefähigen Kosten und deren Verteilung zu ersparen. Dies setzt allerdings voraus, dass der zugrundeliegende Mietvertrag dies auch zulässt, denn grundsätzlich hat der Mietvertrag, der zwischen Vermieter und Mieter besteht, nichts mit dem Verhältnis des Eigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft zu tun. Diese Verbindung muss erst im Rahmen des Mietvertrages hergestellt werden. Vermieter von Eigentumswohnungen sollten daher bei der Neuvermietung stets darauf achten einen Vertrag, der explizit für die Vermietung von Eigentumswohnungen konzipiert wurde, zu verwenden.
Letztlich sollte der Vermieter dann noch an die Grundsteuer denken. Die Grundsteuer ist in der Hausgeldabrechnung des Verwalters nicht enthalten, da der Eigentümer einer Eigentumswohnung Grundsteuer entsprechend seinem Sondereigentum zu zahlen hat und den Grundsteuerbescheid direkt von der Gemeinde erhält.

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